top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1. Geltungsbereich

A. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

​

§ 2. Gegenstand

A. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Vermietung von Werbeflächen zur Anbringung von Werbemedien wie Werbetafeln, Werbefolien, Werbeposter oder ähnliches, sowie die Vermietung von Wechselrahmen, Vitrinen, Leuchtdisplays, Ein-/ Ausfahrtschranken, Schranken -/ Ticketterminals, Pole Position um Werbemedien einzusetzen oder anzubringen.

​

§ 3. Auftragsannahme

A. Der durch die Unterschrift vom Auftragnehmer/Vermieter und Auftraggeber / Mieter unterzeichnete Mietvertrag zur Anmietung von Werbeflächen ist rechtsverbindlich und bedarf keiner Auftragsbestätigung.
B. Ein Auftrag bzw. eine Buchung vom Auftraggeber / Mieter über die Anmietung von W erbeflächen wird erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der RAINBOW PARKING GmbH (Auftragnehmer / Vermieter) rechtsverbindlich.
C. Angebote des Auftragnehmers / Vermieters sind freibleibend.

​

§ 4. Werbeträger, Werbemedien

A. Der Auftragnehmer/Vermieter stellt, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, Werbeträger wie Leuchtdisplays, Pole – Position, Wechselrahmen usw. kostenlos zur Verfügung.
B. Die Entwicklung der Motive, die Herstellung, das Einsetzen, die Montage oder die Demontage der Werbemedien wie Dias, Plakate, Werbeposter, Werbefolien, Werbetafeln, bedruckte Scheiben, Aufkleber usw., zum vereinbarten Vertragsbeginn an der vereinbarten Stelle oder im vereinbarten Werbeträger ist kostenpflichtig und, soweit nicht im „Mietvertrag zur Anmietung einer Werbefläche“ unter „Sonstige Vereinbarungen“ anders vereinbart, Sache des Auftraggebers/Mieters. Die Demontage der Werbemedien muss spätestens innerhalb 10 Werktage nach Ende der Mietzeit/Vertragslaufzeit durch den Auftraggeber/Mieter erfolgen.
C. Der Auftraggeber/Mieter ist verantwortlich für Form und Inhalt der Werbemotive sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Werbemotive können wegen ihres Inhaltes vom Auftragnehmer/Vermieter abgelehnt werden.
Werbung für politische Parteien oder den guten Sitten zuwiderlaufende Werbung ist nicht gestattet.

​

§ 5. Vertragslaufzeit, Mietzeit, Kündigung

A. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Mietzeit im „Mietvertrag zur Anmietung einer Werbefläche“.
B. Die Mietzeit bzw. Vertragslaufzeit verlängert sich zukünftig immer wieder automatisch um 12 Monate, falls der Mieter/Auftraggeber oder Vermieter / Auftrag-nehmer nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit in Schriftform kündigt. Maßgebend ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer/Vermieter.

​

§ 6. Kündigung, Rücktritt, vorzeitige Vertragsbeendigung, Vertragsunterbrechung

A. Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers/Vermieters aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
B. Der Auftragnehmer/Vermieter kann vom Mietvertrag ohne Kündigungsfrist zurücktreten wenn öffentlich rechtliche Bestimmungen einem Betreiben der Werbefläche entgegenstehen mit dem Ende der für den Auftragnehmer/Vermieters relevanten Verträge. (z .b. Pachtverträge, Mietvereinbarungen mit dem Betreiber oder Eigentümer des Werbeträgerstandortes) bei Schließung des Objekts für länger als 3 Monate bei Einstellung des Betriebs des Objekts wenn der Auftraggeber/Mieter mit einer Mietzahlung trotz Mahnung im Rückstand ist.
C. Sofern der Auftraggeber/Mieter die Kündigung, den Rücktritt oder die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht zu vertreten hat, wird dem Auftraggeber/Mieter die für die ausgefallene Zeit im Voraus gezahlte Miete zurück erstattet. Bei Vertragsunterbrechung (z.B. wegen Umbauarbeiten, Sanierungsmaßnahmen usw.) verlängert sich der Vertrag um die Dauer der Unterbrechung.
 

§ 7. Zahlung

A. Der vereinbarte Mietpreis wird im Voraus berechnet (Lastschriftverfahren/Bankeinzug)
B. Bei Verzug des Auftraggebers/Mieters mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrags, die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber/Mieter irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragnehmer/Vermieter erwachsen.
C. Die Kosten bei Nichteinlösung der Lastschriften, Mahnkosten oder Einziehungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Mieters. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnet.

​

§ 8. Inkasso-Vollmacht

A. Mitarbeiter, Handelsvertreter haben keine Inkasso-Vollmacht. Zahlungen können nur direkt geleistet werden. Im Ausnahmefall wird eine schriftliche Inkasso-Vollmacht erteilt.

​

§ 9. Schadenersatz, Haftung

A. Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers/Vermieter. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach – und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
B. Der Auftragnehmer/Vermieter haftet nicht für die Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder durch höhere Gewalt. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens jedoch bis 20 Tage nach Beendigung der Mietzeit gegenüber dem Auftragnehmer/Vermieter schriftlich geltend zu machen.

​

§ 10. Eigentum

A. Die Werbeträger sind Eigentum des Auftragnehmers/Vermieters. Sofern der Mieter/Auftraggeber die von Ihm eingebrachten Werbeträger nicht spätestens 20 Werktage nach dem Ende der Mietzeit entfernt, gehen diese in den Besitz des Auftragnehmers über.

​

§ 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

A. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Tettnang. Ebenfalls gilt dies für den Fall, daß Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens von uns geltend gemacht werden.
B. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Alle mündlichen Vereinbarungen, auch die der Mitarbeiter oder Handelsvertreter bedürfen der Schriftform.

bottom of page